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Online-Shops müssen das dritte Geschlecht als Anrede anbieten

23 Jun, 2022 | Websitepflege


Eingabemasken in Online-Shops, die in der Anrede nur nach „Herr“ oder „Frau“ unterscheiden, verletzen Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem Persönlichkeitsrecht. Um nicht in abmahnbarer Form gegen Anti-Diskriminierungsvorschriften zu verstoßen, sollten Online-Händler entweder auf die verpflichtende Abfrage der Anredeform verzichten oder aber eine dritte Auswahlmöglichkeit mit der Bezeichnung „divers“ schaffen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt a.M. und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte wie zuletzt des OLG Karlsruhe hervor.

Der rechtliche Hintergrund:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt neben der Religion und der ethnischen Herkunft auch die sexuelle Identität und das Geschlecht unter Schutz. Es besteht in Bezug auf diese geschützten Rechtsgüter ein Benachteiligungsverbot.

Was war passiert?

Die Klägerin mit einer nicht- binären Geschlechtsidentität verklagte die Vertriebstochter der Deutschen Bahn. Sie, als Inhaberin einer Bahncard, bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Vertriebstochter der Deutschen Bahn hinterlegten persönlichen Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Auch beim Online-Fahrkartenkauf der Deutschen Bahn sei es zwingend erforderlich, zur Käuferregistrierung zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen, der sich die Klägerin identitär nicht zuordnen kann.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre stehe ein Anspruch auf Unterlassung und eine Entschädigung durch die Vertriebstochter der Deutschen Bahn zu, da Sie durch deren Geschlechterauswahl bei der Reservierung diskriminiert worden sei.

Laut Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat dieses Vorgehen (nur m/w in der Anrede anzubieten) in online Shops zu unterlassen und Kunden dadurch zu diskriminieren.online Shops

Muss ich Entschädigung zahlen, wenn ich die Anpassung versäume?

Ein Anspruch auf Entschädigung aus einem Verstoß gegen das AGG heraus besteht allerdings nur dann, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und der Grad des Verschuldens auf Seiten des Online-Shops schwerwiegend sind. Eine Entschädigung wurde in diesem Fall nicht gezahlt.


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