Wer mit seiner Webseite oder seinem Online-Shop extern getestet und „für gut befunden“ wurde, ist gut beraten diese Auszeichnung in seiner Kommunikation & dem Marketing als vertrauensbildendes Element zu verwenden. Schließlich gilt: der Werbung mit postiven Testergebnissen kommt regelmäßig eine hohe verkaufsfördernde Wirkung zu. Anders sieht es freilich aus, wenn das Gesamt-Testergebnis negativ ausgefallen ist. Aber auch hier gibt es Grauzonen…
Sonderfall: Negatives Testergebnis, trotz Spitzenbeurteilung in einer bewerteten Kategorie
Wer in der Gesamtnote schlecht abschneidet, kann in einer einzelnen Testkategorie dennoch sehr gut abgeschnitten haben. Wer nur diesen positiven Aspekt- losgelöst aus dem Gesamtkontext- marketingtechnisch für sich zu nutzt, erfüllt u.U. die Kriterien der irreführenden Werbung. , Um die geschürten Erwartungen von Verbrauchern nicht zu täuschen, sind die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen hierbei allerdings besonders streng.
Das OLG Köln mußte erst vor Kurzem über das Irreführungspotenzial einer Werbung mit dem positiven Teil eines Warentests entscheiden, der im Gesamtergebnis mangelhaft ausfiel.
In diesem Fall wurde einem Anbieter von Fotobüchern im Test der Stiftung Warentest für seinen Service das Gesamtergebnis „mangelhaft“ verliehen, obwohl er in der Teilkategorie „Bildqualität“ mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde. Dieses positive Teilergebnis nahm sich der beklagte Anbieter nun zum Anlass, seinen Service unter Bezugnahme auf die Stiftung Warentest mit dem Attribut „Beste Bildqualität“ zu bewerben. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung von potentiellen Kunden und erhob nach erfolgloser Abmahnung zunächst Klage auf Unterlassung der vermeintlich irreführenden Werbung .
Das ist bei der Werbung mit Testergebnissen zu beachten
Wird eine Leistung insgesamt überwiegend negativ bewertet, ist es unzulässig, einzelne positiv bewertete Teilkategorien werbend hervorzuheben, ohne gleichzeitig über das relativierende Gesamtergebnis aufzuklären.
Eine Besonderheit besteht, wenn ein Negativbefund noch vor Veröffentlichung der Testergebnisse durch das Bewertungsinstitut selbst korrigiert wird, weil der Anbieter Schwachstellen noch nachbesserte. In diesem Fall relativieren die Korrekturen im Testbericht das ursprüngliche Negativergebnis und es darf zulässig und ohne weitere Aufklärung mit einem positiven Teilergebnis geworben werden.