Neuer Internetauftritt der Stadtgalerie Langenfeld

Neuer Internetauftritt der Stadtgalerie Langenfeld

Aufgeräumt, strukturiert, modern und natürlich im responsive Design: so ist der neue Webseiten-Auftritt der Stadtgalerie aus Langenfeld. In einer Kooperation mit dreherlebnis aus Langenfeld enststand eine neue Internetseite, welche zum einen den Kunden ein virtuelles Shoppingerlebnis ermöglicht und zum anderen eine Internetplattform, auf der sich die Geschäfte in der Stadtgalerie Langenfeld vorstellen können.

Virtuelles Einkaufserlebnis

Eines der neuen Highlights der Seite ist der virtuelle Rundgang durch die Stadtgalerie Langenfeld. Mit Hilfe dieser digitalen Rundumblicks durch die Gänge und die Geschäfte ist ein Besuch der Stadtgalerie auch ausserhalb der Ladenöffnungszeiten möglich. Der Rundgang verfügt zudem über die Möglichkeit, sich über das Angebot und die Leistungen des jeweiligen Geschäfts zu informieren.
So können sich Kunden anhand eines neuen virtuellen 360° Rundgangs durch die Stadtgalerie orientieren, den nächsten Besuch planen und sogar einen (virtuellen) Blick in die einzelnen Läden werfen.

Online Präsenz – auch für Händler ohne Internetauftritt

Auch für kleinere Händler ohne eigenen Internetauftritt ist es mit der neuen Seite möglich, sich online neuen potenziellen Kunden zu präsentieren. Jedes Geschäft hat die Möglichkeit seine Beschreibung inkl. der Social Media Kanäle aktiv zu gestalten und seine Kunden anzusprechen. Eine ansprechende Darstellung des Ladengeschäfts inklusive der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen und der Kontaktdaten inkl. Facebook & Instagram ermöglichen sogar die direkte Kontaktaufnahme.

Ein Blogbereich, der zukünftig einen Blick hinter die Kulissen erlaubt und auf kommende Aktionen und Veranstaltungen hinweist, rundet das Angebot ab. So kann die Stadtgalerie auch ohne Printwerbung auf Ihre zahlreichen Aktivitäten, die weit über das Einkaufen hinaus gehen, hinweisen.

Vorsicht – Branchenbuchabzocke!  Derzeit werden wieder vermehrt Mails verschickt

Vorsicht – Branchenbuchabzocke! Derzeit werden wieder vermehrt Mails verschickt

In den letzten Tagen häufen sich die Anrufe unserer Kunden, die unaufgefordert fragwürdige Mails oder gar Rechnungen für Branchenbucheinträge erhalten, ohne das vorher überhaupt eine Kontaktaufnahme erfolgt ist. Auch wir erhielten heute eine der Mails der Global Media GmbH, die allerdings alles andere als ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland sind. Wer hier vorschnell antwortet, tritt in eine Kostenfalle. Diese Abzocke mit Branchenbucheinträgen ist leider nicht neu!

Branchenbuchabzocke – so läuft die Betrugsmasche

Auch wir erhielten heute unaufgefordert eine Email mit pdf Anhang der Global Media GmbH , mit dem Absender

Global Media GmbH <eintrag@branchenbuch24.info>
mit dem Betreff „Ihr Branchenbucheintrag 2022/2023“ und dem Wortlaut:

anbei im Anhang der Eintragungsantrag (PDF-Datei) für die Publikation im Branchenbuch 2022/2023. Bitte prüfen Sie die darin enthaltenen Daten auf ihre Richtigkeit und senden Sie uns den Eintragungsantrag bei Annahme für die korrekte Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten unterschrieben per Email oder an die im Antrag aufgeführte Faxnummer zurück.

Mail Global Media GmbH

Im Text wird suggeriert, dass es bereits einen Kontakt mit diesem Unternehmen gegeben hat und wir diesen Eintrag angefordert hätten. Im Inhalt des pdfs sind dann die Daten aus dem Impressum unserer Internetseite und der Firmenbeschreibung aufgelistet, die wir bestätigen sollen.
Erst bei genauerem Hinsehen sieht man dann im Kleingedruckten den Firmensitz in den USA, die Faxnummer aus der Schweiz, sowie rechts im Text versteckt die Kostenfalle von EUR 990,- jährlich / Mindestlaufzeit 2 Jahre!

Diese Mails keinesfalls ausgefüllt zurücksenden!

Branchenbuchabzocke 1 Töller Service Langenfeld
Branchenbuchabzocke – hier das vermeintlich angeforderte Vorab-Abzug unseres angeblichen Eintrags

Dazu der Sachverhalt und das Urteil des AG München vom 9.4.08,
AZ 262 C 33810/07 (Quelle PM AG München)

„Der Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses übersandte einem Gewerbetreibenden unaufgefordert und ohne mit ihm in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung seiner Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. Ganz unten auf dem Formular befanden sich ungegliedert und sehr kleingedruckt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens. In den Geschäftsbedingungen versteckt befand sich auch der Hinweis, dass der Eintrag 1076,75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.

Der Gewerbetreibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Prompt kam die Rechnung über 1249,03 Euro.

Als er nicht bezahlte, erhob der Betreiber des Branchenverzeichnisses Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:

Zwischen den Parteien sei keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil die Zahlungsverpflichtung und der Preis innerhalb der ungegliederten, kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen so versteckt gewesen seien, dass sie leicht überlesen werden konnten. Die Klausel sei daher überraschend und damit unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 9.4.08, AZ 262 C 33810/07

Quelle: PM des AG München

Sie haben das Formular zurückgeschickt und eine Rechnung erhalten ?
Dann sollten Sie sich an Ihren Anwalt wenden.

Warum SEO für Ärzte & Arztpraxen so wichtig ist

Warum SEO für Ärzte & Arztpraxen so wichtig ist

Beim Auftreten der ersten gesundheitlichen Beschwerden ist es inzwischen gängige Praxis erst einmal Google zu befragen. Es entspricht heute dem allgemeinen Nutzerverhalten vieler Patienten, bei gesundheitlichen Beschwerden zunächst Online-Suchmaschinen zu ihren Symptomen zu befragen. Mediziner wissen, dass ein solches Vorgehen inkl. der Bestellung vermeintlich passender Medikamente aus einer der zahlreichen online Apotheken von einer seriösen Diagnose und Therapie weit entfernt liegt. Genauso verhält es sich auch, bei der Suche nach einem Facharzt in der Nähe. Auch hier ist die Online-Suchmaschine, allen voran Google und Bing, zum Medium Nr. 1 geworden. Wer heute eine konkrete Suche nach Ärzten oder medizinischer Fachkompetenz in der Umgebung sucht, greift längst nicht mehr auf Branchenbücher und Werbeanzeigen zurück. Wer für seine Praxis und Leistungen heute Patienten erreichen muss, kommt bei der effektiven Steigerung seiner Sichtbarkeit und Auffindbarkeit um gezielte Suchmaschinenoptimierungsmaßnahmen (SEO) nicht herum.

Suchmaschinen im Internet sind – auch bei direkter Suche vor Ort oder im nahen Umkreis – nicht mehr wegzudenken. So kann zum Beispiel eine gute Platzierung allein bei Google, als größte und reichweitenstärkste Suchmaschine, in der Reihenfolge der Suchergebnisse maßgeblich über den Erfolg einzelner Ärzte und Praxen entscheiden. Dabei ist die eigene Position einer Webseite innerhalb dieser organischen Suchergebnisse kein Zufall!

Auch Ärzte und Praxen können ihr Ranking anhand der passenden Suchbegriffe potenzieller Patienten effektiv verbessern, allerdings zeigt uns die Praxis, dass die medizinische Haupttätigkeit sowie mangelndes Know-how bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen in Eigenregie dies meist nicht zulassen.

Die Notwendigkeit, auf sich aufmerksam zu machen seine Kompetenzen in den Vordergrund zu rücken, nimmt zu, je stärker die medizinische Infrastruktur einer Stadt oder Region ausgeprägt ist. Die Suchmaschinenoptimierung bildet hier einen zentralen Aspekt mit hohem Kosten-Nutzen-Faktor. Kaum andere Werbemaßnahmen verbinden Effizienz und Effektivität im Praxis-Marketing in dem Maße wie eine fundierte SEO-Strategie.

Gefunden werden und überzeugen: SEO-Suche sollte kompetenten Content liefern

Ein hohes Ranking in Suchmaschinen bildet nur den ersten Teil einer erfolgreichen SEO-Strategie. Ist das Interesse der Patienten erst geweckt und der Schritt von der Suchmaschine zur eigenen Homepage erfolgt, sind Inhalte mit Mehrwert gefragt. SEO und Content laufen Hand in Hand. Der Content einer Web-Präsenz, also die Inhalte einer Praxis-Webseite bilden nicht nur ein Gerüst für suchmaschinenrelevante Keywords, sondern auch ein Fundament für Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Ansehen als kompetente Arztpraxis.

Haben Sie eine Praxis und werden in der Google Suche nicht auf der ersten Seite der Suchergebnisse gefunden? Oder benötigen Sie Hilfe bei der Pflege Ihres Internetauftritts und der Erstellung von ansprechendem Content? Gerne steht Ihnen Töller Service für Ihre Fragen zur Verfügung.

Die Absicht einer Retoure ist bei Online-Kunden niedrig

Die Absicht einer Retoure ist bei Online-Kunden niedrig

Entgegen der aktuellen Aussagen großer Internetversandhändler ist die Retourenabsicht der deutschen Online-Kunden tatsächlich im ersten Halbjahr 2022 weiter auf signifikant niedrigem Niveau. Das zeigt ein Vergleich der seit 2017 wöchentlich vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. erhobenen Daten zum Konsumverhalten im Internet. Demnach gaben zum ersten Halbjahr durchschnittlich neun von zehn Online-Kunden (89,9 Prozent) an, die von ihnen bestellte Ware behalten zu wollen. Das entspricht dem Vorjahreswert, liegt nur einen Prozentpunkt unter dem Wert des Jahres 2020 und immer noch mehr als drei Prozentpunkte über den Werten der Jahre 2018 (86,4 Prozent) und 2019 (86,7 Prozent).

Die Rücknahme von Waren gehört zum Verbraucherschutz und ist Teil eingespielter Prozesse im Online- und Versandhandel. Umso wichtiger ist die Forschung zu Rücksendegründen, Umfang, Vermeidbarkeit und Verwertung von Retouren aber auch zum konkreten Retourenverhalten. Im Herbst dieses Jahres erscheint eine aktualisierte Auflage des Retourenkompendiums vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. zu diesem Thema vor.

Das Retourenkompendium umfasst u.a. eine genauere Analyse des Retourenverhaltens bei Bekleidung und Schuhen, die höhere Rücksendungsquoten als andere Warengruppen aufweisen. Auch hier zeigt sich im ersten Halbjahr 2022 eine gegenüber der Corona-Hochphase nur leicht erhöhte Retourenabsicht. Hatte im Jahr 2019 insgesamt ein gutes Drittel (69,2 Prozent) der befragten Online-Käufer von Bekleidung angegeben, die Ware behalten zu wollen, stieg dieser Wert 2020 auf 75,2 Prozent und erreichte im Jahr 2021 mit 77,2 Prozent einen Spitzenwert. Im ersten Halbjahr 2022 liegt er mit 74,3 Prozent weiterhin auf einem gemäßigten Niveau.

Damit entsprechen die Praxiswerte nicht den Aussagen der Online-Versandverhändler, wonach die Kosten für Retouren „explodieren“ und damit zukünftig eine Versandkostenbeteiligung erfordern. Man darf gespannt sein, wie sich dieses Thema entwickelt.

Vorsicht bei der Werbung mit Auszügen aus einem Testergebnis

Vorsicht bei der Werbung mit Auszügen aus einem Testergebnis

Wer mit seiner Webseite oder seinem Online-Shop extern getestet und „für gut befunden“ wurde, ist gut beraten diese Auszeichnung in seiner Kommunikation & dem Marketing als vertrauensbildendes Element zu verwenden. Schließlich gilt: der Werbung mit postiven Testergebnissen kommt regelmäßig eine hohe verkaufsfördernde Wirkung zu. Anders sieht es freilich aus, wenn das Gesamt-Testergebnis negativ ausgefallen ist. Aber auch hier gibt es Grauzonen…

Sonderfall: Negatives Testergebnis, trotz Spitzenbeurteilung in einer bewerteten Kategorie

Wer in der Gesamtnote schlecht abschneidet, kann in einer einzelnen Testkategorie dennoch sehr gut abgeschnitten haben. Wer nur diesen positiven Aspekt- losgelöst aus dem Gesamtkontext- marketingtechnisch für sich zu nutzt, erfüllt u.U. die Kriterien der irreführenden Werbung. , Um die geschürten Erwartungen von Verbrauchern nicht zu täuschen, sind die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen hierbei allerdings besonders streng.

Das OLG Köln mußte erst vor Kurzem über das Irreführungspotenzial einer Werbung mit dem positiven Teil eines Warentests entscheiden, der im Gesamtergebnis mangelhaft ausfiel.

In diesem Fall wurde einem Anbieter von Fotobüchern im Test der Stiftung Warentest für seinen Service das Gesamtergebnis „mangelhaft“ verliehen, obwohl er in der Teilkategorie „Bildqualität“ mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde. Dieses positive Teilergebnis nahm sich der beklagte Anbieter nun zum Anlass, seinen Service unter Bezugnahme auf die Stiftung Warentest mit dem Attribut „Beste Bildqualität“ zu bewerben. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung von potentiellen Kunden und erhob nach erfolgloser Abmahnung zunächst Klage auf Unterlassung der vermeintlich irreführenden Werbung .

Das ist bei der Werbung mit Testergebnissen zu beachten

Wird eine Leistung insgesamt überwiegend negativ bewertet, ist es unzulässig, einzelne positiv bewertete Teilkategorien werbend hervorzuheben, ohne gleichzeitig über das relativierende Gesamtergebnis aufzuklären.

Eine Besonderheit besteht, wenn ein Negativbefund noch vor Veröffentlichung der Testergebnisse durch das Bewertungsinstitut selbst korrigiert wird, weil der Anbieter Schwachstellen noch nachbesserte. In diesem Fall relativieren die Korrekturen im Testbericht das ursprüngliche Negativergebnis und es darf zulässig und ohne weitere Aufklärung mit einem positiven Teilergebnis geworben werden.

Vorsicht bei der Werbung mit Auszügen aus einem Testergebnis

Online-Shops müssen das dritte Geschlecht als Anrede anbieten


Eingabemasken in Online-Shops, die in der Anrede nur nach „Herr“ oder „Frau“ unterscheiden, verletzen Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem Persönlichkeitsrecht. Um nicht in abmahnbarer Form gegen Anti-Diskriminierungsvorschriften zu verstoßen, sollten Online-Händler entweder auf die verpflichtende Abfrage der Anredeform verzichten oder aber eine dritte Auswahlmöglichkeit mit der Bezeichnung „divers“ schaffen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt a.M. und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte wie zuletzt des OLG Karlsruhe hervor.

Der rechtliche Hintergrund:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt neben der Religion und der ethnischen Herkunft auch die sexuelle Identität und das Geschlecht unter Schutz. Es besteht in Bezug auf diese geschützten Rechtsgüter ein Benachteiligungsverbot.

Was war passiert?

Die Klägerin mit einer nicht- binären Geschlechtsidentität verklagte die Vertriebstochter der Deutschen Bahn. Sie, als Inhaberin einer Bahncard, bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Vertriebstochter der Deutschen Bahn hinterlegten persönlichen Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Auch beim Online-Fahrkartenkauf der Deutschen Bahn sei es zwingend erforderlich, zur Käuferregistrierung zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen, der sich die Klägerin identitär nicht zuordnen kann.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre stehe ein Anspruch auf Unterlassung und eine Entschädigung durch die Vertriebstochter der Deutschen Bahn zu, da Sie durch deren Geschlechterauswahl bei der Reservierung diskriminiert worden sei.

Laut Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat dieses Vorgehen (nur m/w in der Anrede anzubieten) in online Shops zu unterlassen und Kunden dadurch zu diskriminieren.online Shops

Muss ich Entschädigung zahlen, wenn ich die Anpassung versäume?

Ein Anspruch auf Entschädigung aus einem Verstoß gegen das AGG heraus besteht allerdings nur dann, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und der Grad des Verschuldens auf Seiten des Online-Shops schwerwiegend sind. Eine Entschädigung wurde in diesem Fall nicht gezahlt.