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Hoffnungsschimmer bezgl. der US-Datentransfers zu Google, Facebook & Co?

7 Dez, 2022 | Technische Services

Die Nutzung gängiger US-Dienste wie u.a. Google, Facebook und viele weitere ist aus datenschutzrechtlicher Sicht gegenwärtig problematisch. Eine Änderung der bisherigen Praxis obliegt aus Sicht der EU der US-Regierung, die mittlerweile reagiert hat und in einer sog. Executive Order bemerkenswerte Veränderungen beim Datenschutz angekündigt hat. Die Hamburger Datenschutzbehörde sieht daran viel Positives. Gibt es tatsächlich Hoffnung auf eine baldige Lösung zu Gunsten der Betreiber von Websites und anderen Online-Präsenzen, daß inzwischen „nervige“ Abmahnwellen (wie aktuell im Zusammenhang mit Google Fonts) schon bald der Vergangenheit angehören werden?

Mit Datum vom 07.10.2022 hat die US-Regierung die sog. „Durchführungsverordnung zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten“ veröffentlicht. Diese Executive Order ist Teil der Antwort der US-Regierung auf die sog. Schrems II-Entscheidung des EuGH, die dazu geführt hat, dass Übermittlungen von personenbezogenen Daten aus der EU – und damit auch aus Deutschland – in die USA gegenwärtig in vielen Fällen nach Ansicht von Datenschutzbehörden und Gerichten der EU nicht vollkommen datenschutzkonform erfolgen können. In der Praxis spielt dies beim Betreiben einer Website eine erhebliche Rolle, da viele eingesetzte Tools – besonders solche von Google und den Social Media Plattformen wie Facebook, Instagram & Co – Nutzerdaten erheben und u.a. auch auf Servern in den USA verarbeiten, die aus Sicht von Behörden und Gerichten als personenbezogene Daten anzusehen sind. Im Zusammenhang mit der Google Fonts-Abmahnwelle z.B. war dies in diesem Jahr ein wesentlicher datenschutzrechtlicher Kritikpunkt.

Wesentliche Kritikpunkte des EuGH an der datenschutzrechtlichen Rechtslage in den USA Order

Wesentliche Kritikpunkte des EuGH an der datenschutzrechtlichen Rechtslage in den USA waren, dass die US-Nachrichtendienste weitreichende, aus europäischer Grundrechtssicht unverhältnismäßige Zugriffsbefugnisse auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern haben, Zugriffe auf die Daten nicht hinreichend und nicht unabhängig überwacht werden und es keinen hinreichenden Rechtsschutz dagegen gibt. Das Ziel der US-Regierung ist es, die datenschutzrechtlichen Bedenken der europäischen Datenschutzbehörden und Gerichte auszuräumen, so dass viele Datentransfers aus der EU wieder in datenschutzkonformer Weise in die USA erfolgen können. Dies betrifft die Veränderung von Prozessen und Vorgehensweisen bei den insgesamt 18 Geheim- bzw. Nachrichtendienste der USA und die Einrichtung eines unabhängigen Datenschutzgerichts. Hierfür sieht die Executive Order insgesamt eine Umsetzungszeit von einem Jahr vor.

Was bedeutet dies für die Betreiber von Online-Präsenzen?

Wie auch die Hamburger Datenschutzbehörde betont, hat die Executive Order an der Rechtslage in den USA zum aktuellen Zeitpunkt noch nichts Entscheidendes geändert.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA bleibt uns noch eine gewisse Zeit lang erhalten, ist datenschutzrechtlich problematisch und kann nach Ansicht von Datenschutzbehörden und Gerichten in der EU gegen das EU-Datenschutzrecht verstoßen. Betreiber von Webshops und sonstigen Online-Präsenzen, die Tools oder Services einsetzen, bei denen personenbezogene Daten auch in die USA übermittelt werden, müssen daher mit der einen oder anderen Abmahnwelle rechnen.

Aber: Ein erster Schritt , dass sich etwas zum Besseren verändern könnte, ist zumindest schon einmal getan.

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